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   VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19   

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VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19 (https://dejure.org/2022,47450)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.12.2022 - 1 A 3019/19 (https://dejure.org/2022,47450)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 1 A 3019/19 (https://dejure.org/2022,47450)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 24.06.2008 - 3-VII-07

    Popularklage: Aufhebung der wahlweisen Beihilfegewährung bei Anspruch nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Für den Bereich der Beihilfe bedeutet dies unter anderem, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, den Beihilfeanspruch als einen strikt subsidiären Anspruch auszugestalten (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - Vf. 3-VII-07 -, juris Rn. 25).

    Aus der Konzeption der Beihilfe als Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge darf ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG der Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe hergeleitet werden (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - Vf. 3-VII-07 -, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris).

    Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung; BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18/88 -, juris Rn. 15 zur freiwilligen Weiterversicherung in der GKV; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - Vf. 3-VII-07 -, juris Rn. 25).

    Der Normgeber darf sich grundsätzlich dafür entscheiden, die ergänzende Gewährung von Beihilfeleistungen auszuschließen, sofern durch andere Krankenfürsorgesysteme ein umfassender Krankenfürsorgeschutz dem Grunde nach besteht (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - Vf. 3-VII-07 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 31.88

    Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Behandlung durch

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Auffassung vertreten, dass mit dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 HBeihVO verwendeten Begriff "Krankenhilfe" auch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemeint sind, weil der Begriff "Krankenhilfe" aus der Reichsversicherungsordnung in der früheren gültigen Fassung übernommen worden sei, die in § 182 Abs. 1 die "Krankenhilfe" näher bestimmt habe (so BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 31/88 -, juris Rn.17, zu der zum Teil gleichlautenden Beihilfevorschrift des § 5 Abs. 3 BhV in der Fassung vom 19. April 1985 - GMBl. S. 290).

    bb) Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1989 - 2 C 31/88 - (juris) kann ein Verstoß der Kürzungsvorschrift gegen höherrangiges Recht (Fürsorgepflicht) nicht entnommen werden.

    Durch diese Gleichstellung der Leistungen, die ihrer Art nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (z. B. Behandlung durch den Heilpraktiker) mit den - ihrer Art nach - aus der gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Leistungen (z. B. ärztliche Behandlung), ist gewährleistet, dass die auf den enger gefassten § 5 Abs. 3 BhV bezogene Sichtweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1989 - 2 C 31/88 - (juris) der in Streit stehenden Kürzungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO nicht entgegen steht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 36 ff.).

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 40).

    Aus der Konzeption der Beihilfe als Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge darf ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG der Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe hergeleitet werden (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - Vf. 3-VII-07 -, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris).

  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 44.73

    Inanspruchnahme durch nicht selbst Beihilfeberechtigte - Stellung der

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Dieser Vorschrift liege der Gedanke zugrunde, dass die allgemeine Verweisung auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht den vom Beamtenstand bestimmten Lebenszuschnitt des Beamten und seiner engeren Familie entspreche (BVerwG, Urteil vom 25. April 1974 - 2 C 44.73 -).

    Die Herausnahme der genannten Personen von der Verweisung auf die Sachleistung folgt dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1974 (-2 C 44.73 -, BeckRS 31281919) herausgestellten Grundsatz, dass Leistungen aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (immer) dem beamtenrechtlich zugesicherten Lebensstandard entsprechen und daher für die Familienmitglieder auch die Aufwendungen beihilfefähig sein sollen, die die in Satz 4 genannten Personen - u. a. Beamte und Richter - (beihilfefähig) für sich machen dürfen (vgl. Nitze, HBeihVO, § 5 Abs. 4 HBeihVO, 25. Lfg. - Juli 2008, Rn. 49b).

    Ebenso wenig ergibt sich aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1974 - 2 C 44.73 - (BeckRS 31281919), dass die Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO gegen die Fürsorgepflicht verstößt.

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung; BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18/88 -, juris Rn. 15 zur freiwilligen Weiterversicherung in der GKV; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - Vf. 3-VII-07 -, juris Rn. 25).

    "Der Dienstherr kann sich bei Bestehen einer Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse von der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle zwar dadurch entlasten, daß er diesen Personenkreis auf solche Leistungen aus einer öffentlichen Kasse verweist (Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 18.88 - <BVerwGE 81, 27, 30 = NJW 1989, 1558 = RiA 1989, 152>).

  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 15.81

    Beihilfe - Ehegatten - Pflegekasse - Krankenhausaufenthalt

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1989 (- 2 C 312/88 -) sowie vom 17. Dezember 1981 (- 2 C 15/81 -) und vom 25. April 1974 (- 2 C 44/73 -) stünden der Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO nicht entgegen.

    Letzteres Argument (Kürzung anstelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit) gilt auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 15.81 -, juris Rn. 14) unter Hinweis auf (u. a.) sein Urteil vom 25. April 1974 ausführt, dass beihilfefähig nach dem geltenden Beihilferecht grundsätzlich die am Lebenszuschnitt des Beamten und seiner Familie orientierten notwendigen Aufwendungen sein sollen und eine generelle und ausschließliche Beschränkung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dieser Richtschnur für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen nicht Rechnung trage.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    In ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 29).

    Art. 33 Abs. 5 GG überlässt dem Dienstherrn die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 29).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u. a. -, juris).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06

    Keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Die Gerichte können vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VGH Hessen, 07.12.2022 - 1 A 3019/19
    Die Fürsorgepflicht erfordert nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheit und Gesundheitsvorsorge entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39/99 -, juris betr. Zuschuss zur privaten KV).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 24.03

    Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit; Gesetzesvorbehalt; Nachrang; Pauschalbeihilfe,

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • VGH Hessen, 25.01.2022 - 1 A 1749/18

    Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfeleistungen

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